Immobilienübergabe zu Lebzeiten

Viele Eigentümer von Immobilienvermögen stellen sich in ihrem letzten Lebensabschnitt die Frage, ob sie vorhandenes Immobilienvermögen nicht mit „warmer Hand“ an die nächste Generation übergeben soll.

Im Falle einer lebzeitigen Übertragung sollte sichergestellt sein, dass derjenige der die Immobilie abgibt, durch den Übergabevertrag ausreichend versorgt ist und ihm die Last der Immobilienverwaltung abgenommen wird.

Oftmals behält sich der Übergeber ein Wohnungs- oder Nießbrauchrecht vor. Allerdings können auch zahlreiche andere Gegenleistungen vereinbart werden. Besonders wichtig ist, dass für den Übergeber eine Rückforderungsmöglichkeit bezüglich der Immobilie besteht, wenn zum Beispiel folgende unerwartete Ereignisse

– Tod des Übernehmers
– Verfügungen des Übernehmers über die Immobilie ohne Zustimmung des Übergebers
– Scheidung des Übernehmers
– Zwangsvollstreckung gegen den Übernehmer

eintreten.

Gerne berate ich Sie in obiger Rechtssache!

Peter Lesch
Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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