Erbrecht: Pflichtteilsergänzungsanspruch

Anspruchsinhaber eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist insbesondere derjenige, der zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört und enterbt wurde. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. §§ 2325 ff. BGB sollen Schleichwege am Erbrecht vorbei verhindern. Vermögensverschiebungen zu Lebzeiten sollen nicht zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten gehen. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist neben dem Pflichtteilsanspruch gem. § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB ein rechtlich eigenständiger Anspruch. Die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs stellt sich oft als äußerst komplex dar. Zu berücksichtigen ist evtl. eine „Abschmelzung“ der pflichtteilsrelevanten Schenkung gem. § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB. Schenkungen sind auch zu berücksichtigen, wenn die Stellung eines Pflichtteilsberechtigten erst nach diesen entsteht.

Rechtsanwalt

Peter Lesch

Fachanwalt für Erbrecht

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